12. 12. 2022 Die Amtssprache ist deutsch
In unserer mit Anglismen gespickten Sprache herrscht noch Hoffnung: Es gibt im deutschen Recht selten eine so eindeutige Aussage wie in § 23 Abs. 1 des VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz):
Die Amtssprache ist deutsch.
Ohne Wenn und Aber, ohne Einschränkungen und ohne Ausnahmen! Weil wir alle Deutsche sind und weil unsere Muttersprache die deutsche Sprache ist.
Jedes Land hat seit dem Turmbau zu Babel seine eigene Sprache. Glücklich können die sich schätzen, die mehrere Sprachen sprechen, sei es weil ein Elternteil aus einem anderssprachigen Land kommt, sei es weil ein begnadeter Lehrer das Interesse des Schülers für eine fremde Sprache (und Kultur) wecken konnte. Leider kann der Verfasser dieser Zeilen mit seinem Latein, das er von der Sexta bis zur Oberprima, vom Cäsar´schen Gallischen Krieg bis zu den Ovid´schen Metamorphosen „büffeln“ musste, heute wenig anfangen.
Zurück zu den lebenden Sprachen. Bei uns ist die Amtssprache deutsch! Das ist auch gut so, denn nicht jeder kann englisch sprechen oder schreiben, französisch parlieren oder parlare italiono. Und wenn Sie in eine französische Polizeiwache hineinkommen und in Deutsch eine Frage stellen, wird der Flic bedauernd die Schultern hochziehen und keine Antwort geben können. Bestenfalls zeigt er in Paris oder in andern Städten mit vielen ausländischen Touristen auf ein mehrsprachiges Schild, in dem der Petent gebeten wird, mit einem Dolmetscher wiederzukommen.
Anders ist das bei deutschen, jedoch weltumspannenden Firmen. Dort ist oftmals das Englische die Unternehmenssprache – aber die Sprache, in der mit deutschen Finanzämtern, Genehmigungsbehörden oder Kommunen der Kontakt gepflegt wird, ist die deutsche!
Das gilt auch für das Ausland. So wurde ein Fall aus Italien bekannt, bei dem an der Universität in Triest eine Forschungsstelle nicht an die erstplatzierte Bewerberin vergeben wurde, weil sie ihren Lebenslauf auf Englisch eingereicht hatte. Der zweitplatzierte Forscher hatte diesen Fehler im Ausschreibungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beklagt und Recht bekommen. Die Vorlage eines fremdsprachigen Dokuments ist in Italien bei öffentlichen Ausschreibungen nicht zulässig, denn die Amtssprache ist Italienisch. Das Verwaltungsgericht beruft sich auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2017, in dem festgestellt wurde, dass „die Sprache ein grundlegendes Element der kulturellen Identität“ ist.
Dem ist wenig hinzuzufügen.