28. 11. 2021 Hat ein Staat das Recht zu bestimmen, wer in sein Land einreist?

Die tausenden von Einreisewilligen an der weißrussisch-polnischen Grenze, die dort lautstark „Germany, Germany!“ rufen,  haben es uns wieder einmal vor Augen geführt, wie beliebt Deutschland bei Menschen der dritten Welt ist. Gut, einige, die aus ehemaligen französischen oder britischen Kolonien kommen und die Sprache sprechen, wollen nach Frankreich oder nach England, und so haben wir auf dem Ärmelkanal genau die Bilder, die man – wie jene im Mittelmeer -  eigentlich im Fernsehen nicht sehen will.

Aber der überwiegende Teil will nach Deutschland, hat sich doch längst herumgesprochen, wie Einreisende hier nicht nur finanziell behandelt werden. An dieser Stelle wird bewusst das Wort „Einreisende“ verwendet, denn ob es Asylbewerber oder „nur“ Wirtschaftsflüchtlinge sind, stellt sich erst später heraus.

Dürfen diese Menschen ohne Visum oder sonstige Einreiseerlaubnis über die Grenze in unser Land einreisen? Der Rechtslage nach nicht, denn Deutschland hat wie jeder andere Staat auch das Recht (und die Pflicht!) zu kontrollieren, wer hierher kommt. Man denke nur an flüchtende Straftäter aus anderen Ländern oder an Menschen, die Krankheiten wie Ebola einschleppen.

Nach den Gesetzen der EU ist der Staat für die weitere Prüfung verantwortlich, dessen Staatsgebiet Flüchtlinge zuerst erreicht haben. Denn dort sind sie ohne Gefahr für Leib oder Leben und können in Ruhe das Asylverfahren abwarten. Auf Grund seiner geographischen Lage ist Deutschland also nur zuständig, wenn es sich um Menschen handelt, die auf dem Luftweg, dem Seeweg oder über eine deutsche Auslandsmission auf unser Staatsgebiet kommen.

Das ist auch Inhalt der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Sie definiert Flüchtlinge als Menschen, die wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in ihrem Heimatland oder als Staatenlose in dem Land ihres bisherigen Aufenthalts verfolgt werden.
Kriege, Bürgerkriege, Hungersnöte oder Klima-Katastrophen werden expressis verbis nicht erwähnt!

Wenn diese Menschen kommen, dann haben sie im Gastland Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten gehört es, sich unverzüglich bei den staatlichen Stellen zu melden und die Gesetze zu beachten. Sie haben aber auch Rechte, z.B. den Schutz vor Diskriminierung, Religionsfreiheit, Recht auf zumutbare Unterkunft, finanzielle Hilfe und freien Zugang zu den Gerichten. Vom Recht auf Nachzug der gesamten Familie, die wir in Deutschland gewähren, steht in der GFK nichts!
Da helfen auch Berichte des öffentlich-rechtlichen Fernsehens nicht, die nur Bilder von Kindern oder jungen Frauen zeigen, obwohl ca. 80 Prozent der Menschen Männer im besten Mannesalter sind.

In Einzelfällen ist das äußerst problematisch, wenn man z. B. an Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft  denkt, die in den Islamischen Staat ausgereist sind und dort gemordet, gefoltert oder sonstwie Unrecht begangen haben. Müssen wir einen arabisch-stämmigen Menschen, der auch die deutsche Staatsbürgerschaft hat, zurücknehmen? Geht bei Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft die deutsche vor?

Fragen über Fragen, und man wird sehen, wie sich das Problem unter der neuen Regierung entwickelt. Man kann nur hoffen, dass endlich die Probleme der III. Welt vor Ort angegangen werden und damit den Menschen dort geholfen wird, ohne dass sie eine lebensgefährliche Reise um den halben Erdball in ein fremdes Land mit völlig fremder Kultur und Sprache auf sich nehmen müssen!