2. 8. 2021 Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. 7. 1951

Am 28. 7. 1951, also ziemlich genau vor 70 Jahren, ist die Genfer Flüchtlingskonvention  (GFK) von den Vereinigten Nationen verabschiedet worden. Heute, da alle möglichen Institutionen das Mittelmeer nach Flüchtlingen aus Nordafrika absuchen, wird sie ständig von politischen Parteien, Kirchen und privaten Hilfsorganisationen im Munde geführt. Doch man darf daran zweifeln, dass diese Menschen sie überhaupt gelesen haben. Insofern lohn sich ein Blick auf den Text dieser Konvention, der auch die Bundesrepublik Deutschland (nicht die DDR!) beigetreten ist.

Bis heute ist die GFK das wichtigste internationale Dokument zum Schutz von Flüchtlingen und immer noch hochaktuell. Aber sie gewährt kein Recht auf Asyl, begründet also keine Einreiserechte für Individuen, sie ist ein Abkommen zwischen Staaten und normiert das Recht im Asyl, nicht auf Asyl.

Die GFK beinhaltet die Definition, wer Flüchtling ist und welche Rechte und Pflichten er im Gastland hat. Das wird leider heutzutage gern vergessen! Sehen wir uns das einmal genauer an:

Flüchtlinge im Sinne der Konvention sind Personen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung in ihrem Heimatland verfolgt werden, sowie Staatenlose aus gleichen Gründen.

Aber Kriegsflüchtlinge oder Flüchtlinge vor Naturkatastrophen und Umweltveränderungen werden nicht erfasst, sie stehen „außerhalb des Schutzes durch die Konvention“.

Die Flüchtlinge haben lt. GFK im Gastland Rechte, nämlich:
Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, Religion oder Herkunftsland (Art. 3). Religionsfreiheit (Art. 4) im Rahmen der Inländergleichbehandlung, freier Zugang zu den Gerichten, Straffreiheit der illegalen Einreise, sofern sie sich umgehend bei den Behörden melden, sowie Schutz vor Ausweisung resp.  Zurückweisung. Insgesamt gewähren die Vertragsstaaten einem Flüchtling weitgehend die gleichen Rechte wie Ausländern im Allgemeinen; ein Flüchtling darf also nicht als „Ausländer 2. Klasse“ behandelt werden.

Sie haben aber auch Pflichten, nämlich die Beachtung der Gesetze und der Rechtsvorschriften sowie der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen (Art. 2)!

Und sie verlieren den Schutzstatus der Konvention gemäß Art. 1 Buchst. C, Ziff. 1 - 6,  unter anderem wenn sie in das Land, das sie wegen Verfolgung verlassen haben, freiwillig zurückkehren.

Die gesamte Konvention finden Sie hier: https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/03/GFK_Pocket_2015_RZ_final_ansicht.pdf

Nun steht des dem geneigten Leser frei, sich ein eigenes Bild darüber zu machen, wie die Bundesrepublik Deutschland mit der Flüchtlingskonvention, die sie selbst an 19. 11. 1951 unterschrieben hat, umgeht.

Übrigens: Ein Vorläufer der GFK war 1938 die Konferenz von Evian (nahe Genf am Genfer See, aber auf französischer Seite), die Aufnahmekontingente für Juden festlegen sollte, die aus Deutschland geflüchtet waren. Zur Schande aller bleib damals die Konferenz ohne Ergebnis, und unsere jüdischen Mitbürger mussten es bitter ausbaden!