1. 5. 2021 Der Umweltschutz und das Bundesverfassungsgericht

Die Presse jubelt, und mit ihr zusammen alle diejenigen, die beim Umweltschutz direkt oder indirekt ihr Geld verdienen: „Klatsche aus Karlsruhe für die deutsche Umweltpolitik!“

Was war geschehen? Die überwiegend weiblichen Kläger fühlten sich in ihren Grundrechten beeinträchtigt, weil der Staat zwar ein Klimaschutzgesetz erlassen hat, mit dem er bis 2050 klimaneutral werden will, aber konkrete Maßnahmen nur bis 2030 festgeschrieben hat. Weitere Maßnahmen wolle man bis 2025 treffen. Das war offensichtlich dem Gericht zu spät, und so entschied es, dass bereits bis Ende 2022 – also in 19 Monaten - weitere Maßnahmen festgelegt werden müssten.

Die „Klatsche“ bestand also lediglich darin, dass die Regierung sich drei Jahre früher festlegen muss. Liest man aber heute die Tagespresse oder hört den Rundfunk bzw. die Umweltministerin, dann könnte man glauben, dass jetzt erst der wirkliche Umweltschutz stattfindet.  Lasst die Kirche im Dorf! 

Warum das Gericht annimmt, dass durch die drei Jahre die Antragsteller in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden, erschließt sich auf den ersten Blick nicht. Und wo es die Weisheit hernimmt, dass in dieser kurzen Frist von 19 Monaten, in denen auch noch eine Bundestagswahl stattfindet und sich die neuen Abgeordneten erst einmal finden müssen, gute Gesetze mit derart weitreichenden Konsequenzen verabschiedet werden können, bleibt deren juristisches Geheimnis.

Bei aller Euphorie der Befürworter in Politik und Journaille wird gern verschwiegen, dass das BVerfG mit diesem Urteil auch entschieden hat, die Klagen von Verbänden wie Deutsche Umwelthilfe oder BUND nicht anzunehmen. Was sagt uns das?

Und das alles vor dem Hintergrund, dass Deutschland nur mit 2,4 Prozent an den Umweltschädigungen weltweit beteiligt ist. Soll wieder einmal am deutschen Wesen die Welt genesen?