23. 4. 2021 Das neue Infektionsschutzgesetz
Es musste sein, nachdem die Ministerpräsidenten wie eine Horde ungezogener Jungs (und Mädchen) schon während der Besprechungen mit der Kanzlerin twitterten, dass sie die soeben vereinbarten Regelungen sehr individuell auslegen würden. Damit entstand nicht nur ein Flickenteppich in den deutschen Landen, sondern auch die Akzeptanz der Regelungen durch die Bevölkerung tendierte immer mehr gen Null.
Also freute man sich auf eine neue bundeseinheitliche Vorschrift, die man verstehen und überall befolgen kann. Aber was dabei herausgekommen ist, ist ein Negativbeispiel deutscher Gesetzeskunst.
Neben anderen Gesetzesänderungen ist der Kernpunkt ein neuer Paragraph 28 b InfektionsschutzG, der aus elf Absätzen sowie einer Vielzahl von Untergliederungen nach Ziffern und Buchstaben besteht und eine detaillierte Regelungswut erkennen lässt, dass es zum Grausen ist. Selbst findige Juristen werden ihre Probleme damit haben, und Otto Normalverbraucher wird schon nach den ersten Sätzen aufgeben. Gut, inhaltlich ist die Neuregelung immer noch besser als die landesgesetzliche Regelung in Brandenburg, die an dieser Stelle schon am 1. April gegeißelt worden ist, weil man sie für einen Aprilscherz halten konnte. Zur Erinnerung: sie verbot u. a. die nächtliche Teilnahme an Beerdigungen oder Versammlungen unter freiem Himmel.
Aber auch zum neuen Bundesgesetz kann man nur Schiller im Wallenstein zitieren mit den Worten „Das war kein Heldenstück, Angela“. Lässt sie doch vom nächtlichen Ausgangsverbot immer noch sechs Ausnahmen zu von der Wahrnahme des Sorge- und Umgangsrechts bis zum Gassigehen mit dem Hund. Damit nicht genug, auch „ähnliche gewichtige und unabweisbare Gründe“ erlauben es, das Zuhause zu verlassen. Wird man von der Polizei kontrolliert, braucht man nur eine passende Ausrede, und das dürfte doch für unsere findigen Mitbürger kein Problem sein.
Nein, wenn es einen Preis für unverständliche Gesetzestexte gäbe, wäre diese neue Norm ein Anwärter auf den ersten Platz. Machen Sie sich selbst ein Bild!
Den gesamten Gesetzestext finden sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/B/4_BevSchG_BGBL.pdf