23. 2. 2021 Corona – der Spreader macht sich strafbar

Bisher wurde an dieser Stelle wenig über Corona geschrieben, ist doch die Bekämpfung der Pandemie vor allem ein Problem der Ärzte, speziell jener in den Krankenhäusern, und der Virologen sowie der Gesundheitspolitiker.

Aber wenn man im Laufe der vergangenen Tage, Wochen und Monate immer mehr mit Einzelfällen in seinem Familien- und Freundeskreis konfrontiert wird und sich dabei auch über die Infektionsketten austauscht, dann platzt einem doch gelegentlich der Kragen. Jeder von uns weiß, dass die Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren sind, um Ansteckungen zu vermeiden. Das gilt umso mehr, wenn bereits Infizierte in Quarantäne sich aus ihrer Wohnung in die Öffentlichkeit begeben und dabei das Virus auf andere übertragen.

Juristisch ist das mindestens eine fahrlässige Körperverletzung. Kundige Juristen sollten auch einmal darüber nachdenken, ob man nicht sogar – ähnlich wie bei den Autorennen mit tödlichen Folgen – einen Vorsatz sehen muss, wenn die Folgen des Handelns billigend in Kauf genommen worden sind (juristisch „bedingter Vorsatz“). Je nach Folge der Ansteckung müssten sich die Spreader dann wegen gefährlicher Köperverletzung (eine das Leben gefährdende Tat) oder sogar wegen vorsätzlicher Tötung vor Gericht verantworten.

Ob man immer die Kausalität nachweisen kann, sei dahingestellt. Aber die Infizierten sollten wissen, dass sie nicht nur wegen Ordnungs-Verstößen gegen die Corona-Auflagen zur Rechenschaft gezogen werden können, sondern auch wegen erheblicher strafrechtlicher Verstöße.