23. 10. 2020 Das brandenburgische Paritätsgesetz ist verfassungswidrig
Um es vorab noch einmal deutlich zu machen: Männer und Frauen sind gleichberechtigt und – das dürfte auch selbstverständlich sein – gleichwertig. Aber eine unbedingte Gleichmacherei ist von Übel und wird weder der Männer noch der Frauen gerecht!
Nun zum Paritätsgesetz oder wie die Schöpfer es nennen: zum Paritégesetz. Wollte man mit diesem französisch klingenden Begriff den Inhalt verschwurbeln? Man wollte doch wohl nicht an Voltaire anknüpfen oder gar an Friedrich II, an dessen Hof französisch gesprochen wurde! Bei dem hatten die Frauen letztlich gar keine Rechte, wie aus seinen Anmerkungen zu Gesuchen seiner Untertanen deutlich sichtbar wird.
Doch heute gibt noch mutige Richter! Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat das Paritätsgesetz gekippt, und das auch noch einstimmig!
Mit ihm sollten die politischen Parteien verpflichtet werden, bei der Aufstellung ihrer Landeslisten für die Wahlen zum Landtag oder Bundestag abwechselnd Frauen und Männer zu berücksichtigen. Das wurde seinerzeit (2019) mit den Stimmen der SPD und der Linken sowie der Grünen beschlossen. Dagegen stimmte die AfD und die damalige Oppositionsfraktion CDU.
Gegen das Gesetz hatten schließlich die AfD und die NPD (VfGBbg 9/19 und VfGBbg 55/19) geklagt. Warum sich die CDU vornehm zurückgehalten hat, kann man nur damit erklären, dass sie in dieser neuen Legislaturperiode von SPD-Gnaden, nicht von Gottes Gnaden, an der aktuellen Koalition mit drei Ministerposten beteiligt ist. Und damit korrumpiert ist?
Bereits im Juli hatte in Thüringen der dortige Verfassungsgerichtshof ein Paritätsgesetz zu Fall gebracht. Die Weimarer Richter hatten – wie nunmehr ihre Potsdamer Kollegen - ihr Urteil damit begründet, das Gesetz verstoße gegen die demokratischen Grundprinzipien der Wahlgleichheit und der freien Wahl. Denn der/die Gewählte ist für alle Menschen seiner Gesetzgebungskörperschaft da, nicht nur für die seines Geschlechts!
Dazu gehöre auch das Recht des Wählers, mehr Frauen oder mehr Männer ins Parlament schicken zu dürfen. Das ist das ausschließliche Recht des Wählers, nicht des Gesetzgebers! Insofern haben sich beide Gerichte den Argumenten der klagenden Parteien angeschlossen, was äußerst mutig bei der Herkunft der Kläger (NPD und AfD!) war.
Man sollte das Urteil aber nicht so auslegen, dass es gegen die Chancengleichheit der weiblichen Kandidaten gerichtet ist. Es bleibt den Parteien unbenommen, sich selbst Regeln zu geben, mit denen der Ausgewogenheit Rechnung getragen wird. Denn jede Partei kann ihre Kandidaten wählen, wie sie will. Ob der Wähler das dann mitträgt, ist das Risiko der Parteien.
Aber der Staat hat nicht das Recht, per Gesetz heute den Frauen, morgen den Vertretern der d-Menschen und später den Angehörigen anderer Herkunft oder Hautfarbe einen Platz auf den Landeslisten zu verschaffen. Es soll ja sogar Parteien geben, die zu wenige weibliche Kandidaten haben, um alternierend alle Listenplätze zu besetzen.
Nein, der/die Beste soll einen Platz auf den Listen erhalten, egal ob Mann oder Frau. Das ist auch im Interesse von uns Wählern! Und wenn das deutlich sichtbar wird, dann zieht der Wähler in der Regel mit und gibt diesem Kandidaten (m/w/d) seine Stimme..