17. 10. 2020 Corona-Bekämpfung – nun ist das Chaos perfekt
Der Bund in Gestalt der Bundesregierung und 16 Bundesländer in Person ihrer Landesfürsten einschließlich der Fachleute in Bund und Land versuchen, unter Berücksichtigung ihrer landesspezifischen Gegebenheiten das Beste für die betroffene Bevölkerung zu regeln. Schon schlimm genug, dass dadurch ein Tohuwabohu an Vorschriften entstanden ist, dass kein „billig und gerecht Denkender“, also der juristische Durchschnittsbürger, noch nachvollziehen kann.
Doch nun ist eine weitere Spezies hinzugekommen, die Gerichte und ihre Juristen. Mit ihren Gummi-Bestimmungen, die von „Verhältnismäßigkeit“ oder „Erforderlichkeit“ und dergleichen unbestimmten Rechtsbegriffen sprechen, können sie nahezu alles gutheißen oder verdammen.
Jetzt haben mehrere Oberverwaltungsgerichte in Eilverfahren entschieden, dass das Beherbergungsverbot für Menschen aus Risikogebieten unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig sei. Mit anderen Worten: Die Vertreter der Berliner Spaßgesellschaft, die sich trotz ständiger Ermahnungen nicht an Abstand und Masken gehalten und damit einen Hotspot verursacht haben, dürfen nun in die gesamte übrige Bundesrepublik reisen und dort an den Bars und den Esstischen der Hotels die Mitgäste infizieren. Das ist nämlich der Unterschied: Wenn sie nur zu Besuch nach Potsdam kämen und im Park Sanssouci spazieren gingen, ist das unvergleichlich weniger infektiös, als wenn sie hier auch noch übernachten.
Und irgendein Einzelrichter beim Verwaltungsgericht Berlin hat die Sperrstundenregelung gekippt. Die Kneipenbesucher dürfen also über 23.00 Uhr hinaus in Bars und Kneipen verweilen, allerdings ist dann der Alkoholausschank verboten. Da stellt sich also ein Richter- vielleicht mit ein oder zwei Beisitzern – über den Sachverstand und die Erfahrung derer, die für ihre Stadt oder ihr Land eine Sperrstunde einführen wollten oder bereits eingeführt haben. Glauben denn die Juristen im Ernst, man könne bei sämtlichen Kneipen in der Stadt mit Polizei und Ordnungsbehörden überprüfen, ob tatsächlich kein Alkohol mehr ausgeschenkt würde? Können die feststellen ob die Cola vor dem Gast pur oder mit Whisky oder Rum „verdünnt“ worden ist? Und da die Wirte am Alkoholverkauf nicht wenig verdienen, ist auf ihre Mitwirkung nur bedingt Verlass – und schon liegen sich die Schluckspechte zu vorgerückter Stunde ohne Rücksicht auf Corona weinselig in den Armen!
Aber die Richter halten sich sogar in den Eilverfahren, die man auch als „Hauruck-Verfahren“ bezeichnen kann, für sachkundiger als die zuständigen Minister und ihre Berater in tagelangen Diskussionen. Da kann man nur sagen: „Schuster, bleib bei deinen Leisten!“
Ist es denn wirklich unverhältnismäßig in diesen Coronazeiten, den Aufenthalt in Gaststätten ab 23.00 Uhr im Interesse der Gesundheit der Mitbürger zu beschränken?