12. 6. 2020 Benachteiligung wegen Zugehörigkeit zu einer Rasse?
Art. 3 des Grundgesetzes ist eindeutig: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Das Wort „Rasse“ wurde dabei von den Vätern des Grundgesetzes expressis verbis aufgenommen, standen sie doch 1949 noch unter dem Schock des Rassenwahns des pervertierten III. Reiches.
Gut haben sie das gemacht!
Aber jetzt, 75 Jahre später, ist alles anders! Der Zeitgeist hat zugeschlagen. Das Wort „Rasse“ allein sei schon rassistisch und gehöre aus dem Grundgesetz entfernt. Im Umkehrschluss: Nach dem Streichen des Wortes ist eine Benachteiligung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse grundgesetzlich nicht verboten. Haben die Initiatoren, die mit wohlgesetzten Worten und Unterstützung von Teilen aus Politik und Presse das Streichen fordern, darüber einmal nachgedacht?
Einen vergleichbaren Unsinn hatten wir schon einmal, als vor Jahren § 217 a.F. StGB gestrichen wurde, mit dem die Tötung eines unehelichen neugeborenen Kindes während oder unmittelbar nach der Geburt durch die Mutter minder strafbewehrt war, wollte man doch damit der besonderen Situation der Mutter Rechnung tragen. Seitdem wird ein solches Verhalten als Mord oder Tatschlag mit viel höherer Strafandrohung verfolgt.
Merke: Nicht alles, was gut gedacht ist, wird auch gut gemacht. Das gilt auch heute in den Zeiten der Rassismus-Hysterie.
An dieser Stelle sei auch noch daran erinnert, dass andere Eigenschaften wie Intelligenz, Talent oder Ausbildung in Art. 3 GG nicht erwähnt sind. Eine Gleichmacherei schreibt das Grundgesetz nicht vor.
Aber Art. 3 schreibt vor, dass niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Haben wir da Nachholbedarf?