28. 3. 2019 Kind wird von Schule nicht aufgenommen, weil der Vater AfD-Abgeordneter ist

In unserer Nachbarstadt Berlin hat sich eine Waldorfschule geweigert, das Kind eines AfD-Politikers aufzunehmen. 
„Angesichts dieses Konfliktes sähe die Schule keine Möglichkeit, das Kind mit der nötigen Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit aufzunehmen. Beides seien Grundvoraussetzungen, um die Entwicklung des Kindes angemessen zu fördern", hieß es zum Ende des vergangenen Jahres in dem negativen Bescheid der „Freie Waldorfschule Berlin-Südost“ in Treptow.

Die Tochter des AfD-Abgeordneten besuchte vorher den Kindergarten der Einrichtung. Deshalb konnten die Eltern davon ausgehen, dass das Mädchen auch die angeschlossene Grundschule besuchen könne.

Die Schulbehörde prüfte den Fall und kam nun zu dem Ergebnis, die Ablehnung sei rechtens. Es handele sich nicht um Diskriminierung.[1]

Pars pro toto. Sollte diese himmelschreiende Ungerechtigkeit auch vor Gericht Bestand haben, dann droht uns Schlimmes. Wir sind wieder bei der Sippenhaft angekommen, die selbst bei Abkömmlingen  der Nazigrößen nach dem II. Weltkrieg von den Siegermächten nicht angewendet wurde.

Und man darf auch fragen, was denn die politische Überzeugung des Vaters (Wie sieht es mit der Mutter aus?) mit den vier Grundrechnungsarten und der deutschen Sprache zu tun hat.

Macht das Schule, kann jede Bildungsstätte für sich festlegen, welche Kinder von welchen Mitgliedern welcher Parteien nicht aufgenommen werden. Wir wollen gar nicht erst vom III. Weg, der Identitären Bewegung oder der NPD sprechen, deren Kinder von bestimmten Schulen ferngehalten werden dürften. Auch die CSU müsste bangen, denn in unserem Teil Deutschlands wird sie von den Gutmenschen in eine gefährliche Nähe der Rechtsaußen-Parteien gestellt.
Und wie sieht es mit der Kommunistischen Plattform und der SED-Nachfolgeorganisation DIE LINKE aus?

Wie stellt die Schule fest, welche politische Einstellung die Eltern haben? Und wie verhält sie sich, wenn die politische Einstellung der Eltern unterschiedlich ist, was so selten nicht vorkommt? Konsequenterweise müssten sie  alle Eltern befragen (und kontrollieren), welcher Partei sie angehören, nahestehen oder gar wählen. George Orwell und sein Film „1984“ lassen grüßen!

Wie einfältig müssen die Verfasser des Gutachtens sein, die zwar die religiösen und politischen Anschauungen zitieren, aber gleichwohl eine politische Anschauung legalen Partei nicht gelten lassen, die ihren und der Senatorin Einstellung widersprechen?  

Diese Intoleranz gibt es selbst in Kirchenkreisen nicht, die nun wahrlich nicht für Toleranz gegenüber Andersgläubigen stehen. Es gibt keine katholische Schule, die nicht auch evangelische Kinder aufnähme und auch keine evangelische, die sich so verhielte. Nicht zuletzt die Kultusminister haben dafür gesorgt, weil sonst diese Privatschulen ihre finanzielle Förderung verlieren würden. Und auch die Lehrer brauchen nicht mehr der Glaubensrichtung der Schule zu entsprechen, ist doch das evangelische Einmaleins dem katholischen ebenso  gleich wie die deutsche Sprache und Schrift. Selbst  in der Chemie oder Physik wird es keine Unterschiede im Glauben und in der Parteiensympathie geben!

So darf man zum Schluss die Frage stellen, ob denn nun analog zu den kirchlichen Schulen auch die Waldorfschule die staatliche Förderung verliert.  

Gleichwohl, die politische Intoleranz ist erschreckend und macht vor nichts Halt. Da fällt einem nur noch Heinrich Heine ein: „Denk´ ich an Deutschland in der Nacht, …“

Die AfD will diese „Rechtsbeugung“ nicht dulden. Auf die Gerichtsentscheidungen darf man gespannt sein!

 



[1] Im Gutachten der Schulverwaltung heißt es, die interne Prüfung des Falls habe ergeben, dass die Abweisung des mittlerweile sechs Jahre alten Mädchens, das jetzt für eine staatliche Grundschule angemeldet ist, rechtmäßig sei. Bei der Auswahl der Schüler dürfen Privatschulen die politische Gesinnung der Eltern zum Kriterium nehmen. Ein Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote im Landesschulgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liege nicht vor. Zwar würde das Schulgesetz dezidiert vorschreiben, dass jeder junge Mensch das Recht auf „diskriminierungsfreie schulische Bildung“ habe, ungeachtet der „religiösen oder politischen Anschauungen“. Unzulässig seien demnach nur die Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Die Aufnahme dürfe aber „durchaus aus Gründen unterschiedlicher Weltanschauung abgelehnt werden“. Dass die Ablehnung dabei nur aufgrund der politischen Einstellung der Eltern betroffener Schüler erfolge, sei „unerheblich“.