6. 2. 2019 Mein Auto ist eine Person – zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Beim Kennzeichenabgleich der Polizei wurden die Nummernschilder aller vorbeifahrenden Autos mit Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung von speziellen Geräten der Polizei an der Fahrbahn erfasst und nach einer Überprüfung umgehend gelöscht, sofern sie keinen Treffer in der Sachfahndungsdatei der Polizei ergaben.  
Die Richter in Karlsruhe sehen in dem Vorgang einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle   Selbstbestimmung. Entsprechende Vorschriften in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen seien demnach zum Teil verfassungswidrig. 

Damit übertreiben die Richter (gendergerecht: und Richterinnen) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nun aber wirklich. Sie haben für alle Zeiten und unveränderlich festgestellt, dass unsere Autos ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und personenbezogene Daten haben.

Dabei ist ein Auto nur ein Blechkleid, mit dem wir bequem und warm von A nach B fahren können (solange es die Verbotspartei Bündnis90/Die Grünen noch zulässt). Es ist kein Mensch,  auch wenn man leider feststellen muss, dass einzelne männliche Autofahrer ihm mehr Zuneigung zukommen lassen als ihren Frauen oder weibliche Autofahrer ihm zärtlichere Namen geben als ihren Männern.

Nein, das Auto ist ein Gegenstand und hat kein Recht auf informationelle Selbstbestimmung! Es verfügt mit dem Kennzeichen über ein sachbezogenes individuelles Datum. Spitzfindige führen ins Feld, dass aber mit dem Kennzeichen auch ein Rückschluss auf den Fahrer möglich sei, und das sei der personenbezogene Teil. Aber es geht darum, ob die Sache gestohlen ist, und nicht darum, wo sich der Eigentümer aufhält! Der wird nicht abgeglichen und auch nicht gespeichert (wofür auch?). Außerdem könnte man vom abgeglichenen Kennzeichen bestenfalls Rückschlüsse auf den Halter ziehen, nicht aber auf den Fahrer.  

Die übertriebene Einschätzung des BVerfG bleibt nun so lange gültig und rechtskräftig (mit Gesetzeskraft), bis irgendwann einmal andere Richter das Urteil kassieren, sei es der Europäische Gerichtshof oder seien es  spätere Richter des BVerfG.  

Ist der Datenschutz doch ein Täterschutz? Wie soll die Polizei Autodiebstähle bekämpfen, wenn sie nicht die Kennzeichen abgleichen darf?

Wir hätten vor Jahren schon hellhörig werden müssen, als es der Polizei untersagt wurde, die Kennzeichenerfassungsgeräte der Maut-Überwacher auf Autobahnen zu nutzen. Frei nach dem Motto: Ob das Auto geklaut ist, ist eine Sache des Datenschutzes und deshalb unzulässig, Hauptsache der Besitzer oder Dieb zahlt die Maut!

Man kann sich gut vorstellen, dass Polizeibeamte im Streifenwagen immer wieder bei ihrer Streifenfahrt Kennzeichen per Funk mit der Fahndungsdatei abgleichen, zum Beispiel wenn Fahrer und Fahrzeugtyp nicht zusammenpassen oder andere auffällige Gründe vorliegen. Wenn das das Bundesverfassungsgericht wüsste!

Im Ergebnis fragt man sich, ob die Polizei überhaupt noch die Kennzeichen ansehen und abgleichen darf. Oder plant man gar, den Streifenbeamten bei ihrer Tätigkeit undurchsichtige Brillen aufzusetzen?

In Potsdam übt man den vorauseilenden Gehorsam: Man sieht schon seit langem keine Streifenbeamten mehr.