23. 11. 2014 Stellungnahme der Fraktion Potsdamer Demokraten/BVB Freie Wähler zur Einfriedung des Grundstücks am Pfingstberg
Für das Grundstück am Pfingstberg gibt es einen rechtskräftigen B-Plan. Im Aufstellungsverfahren sind alle öffentlichen Belange wie Landschaftsschutz, Denkmalschutz usw. geprüft und die Träger öffentlicher Belange gehört wurden, so dass letztlich nur der B-Plan zur rechtlichen Würdigung herangezogen werden kann.
Der B-Plan sieht für das Grundstück eine überwiegende Nutzung als öffentliche Parkanlage und zu einem geringen Teil eine private Parkanlage neben mehreren kleineren Sondergebieten (Gebäude) vor.
Da für die öffentliche Parkanlage im vorliegenden B-Plan keine konkrete öffentliche Nutzung angegeben ist, bleibt die öffentliche Nutzung einer noch zu erstellenden Parkordnung vorbehalten. In dieser können neben der Art der Nutzung, Gebote und Verbote sowie auch Öffnungszeiten der Parkanlage festgelegt werden.
Bei der Einfriedung eines Grundstücks handelt es sich um eine bauliche Anlage, für die die Brandenburgische Bauordnung gilt. Zwar können nach § 81 Abs. 1 BbgBO auch in B-Plänen Anforderungen an die äußere Gestaltung (Form und Ausführung) sowie über die Notwendigkeit oder das Verbot von Einfriedungen erlassen werden. Dieses ist aber im konkreten B-Plan für das Grundstück nicht erfolgt.
Die Errichtung einer Einfriedung bedarf als bauliche Anlage grundsätzlich einer Baugenehmigung, wenn die Pfeiler und Mauern höher als 1,50 m und sonstige Einfriedungen höher als 2,00 m sind (vgl. § 55 Abs. 6 BbgBO). Das ist hier nicht der Fall, so dass der umstrittene Zaun keiner Genehmigung bedarf, zumal auch der B-Plan keine Festlegungen über die Einfriedung des Grundstücks trifft.
Auch die Nutzung des Grundstückes als öffentliche Parkanlage steht einer Einfriedung nicht entgegen.
Deshalb fordern wir den OB auf, dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Zahl von günstig gelegenen Eingängen entsteht, da eine Einfriedung rechtlich zulässig ist.
Der öffentliche Teil der Parkanlage muss grundsätzlich an allen Tagen, vor allem an den Wochenenden, den Besuchern zur Verfügung stehen.
Eine temporäre Sperrung, z. B. während der Dunkelheit, steht dem nicht entgegen.
Die zu erstellende Parkordnung ist Sache der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten als Eigentümer. Der OB wird aufgefordert, die Interessen der LHP dabei einzubringen.